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Alle Spiele, die auf die berühmt, berüchtigte Indizierungsliste gesetzt wurden, dürfen weder öffentlich beworben noch ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden. Im Versand, wie auch im Einzelhandel muss daher gewährleistet werden, das der Käufer das 18. Lebensjahr überschritten hat. Dies funktioniert bei einigen Online-Händlern z.B. durch das schlichte Zusenden einer Personalausweißkopie. Im Einzelhandel reicht es demnach auch, seinen Personalausweis auf Verlangen des Verkäufers vorzuzeigen um sicherzustellen, dass man nicht minderjährig ist. Erst dann darf der gewünschte Artikel, ob nun Spiel, Buch oder Film, unter der Ladentheke hervorgeholt und an den Konsumenten verkauft werden.
Bei indizierten Medien reicht es schlicht und ergreifend, das 18. Lebensjahr überschritten zu haben um sich diese zulegen zu können. Hierbei kann sich nur der Verkäufer strafbar machen, wenn er die Ware ausstellt oder Minderjährigen in sonstiger Weise zugänglich macht.
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Der reine Besitz beschlagnahmter Medien ist NICHT strafbar, ebenso wenig wie der private Konsum. Hierbei gibt es allerdings wieder Differenzierungen. Spielt man ein Spiel zusammen mit Freunden könnte dies als Vorführung gewertet werden und demnach als strafbar gelten. Auch ist es nicht strafbar ein beschlagnahmtes Medium zu erwerben. In diesem Falle macht sich lediglich der Verkäufer strafbar, da er das beschlagnahmte Medium verbreitet. Auch muss man vorsichtig sein, wenn man beschlagnahmte Spiele verschenkt, denn dies fällt ebenso unter Verbreitung und ist somit nicht gestattet.
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Der berühmt berüchtigte Paragraph 131, der schon vielen Spiel- und Medienbegeisterten Menschen in diesem Lande die Haare hat zu Berge stehen lassen. Hierzu gehören Schriften, „die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt.“ Oder Schriften, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Hierbei heißt es direkt im ersten Punkt, dass man sich strafbar macht und mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall aber Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt werden kann, wenn man mit bestimmten beschlagnahmte Schriften wie folgt verfährt:
Die Verbreitung solcher Schriften ist verboten, ebenso das man diese öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht. Auch ist es nicht gestattet diese Medien einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Weiterhin fällt unter diesen Paragraphen, dass es verboten ist, solche Medien herzustellen, zu beziehen, zu liefern, vorrätig zu halten, anzubieten, anzukündigen, anzupreisen, einzuführen oder auszuführen.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Sarlac« (12. März 2009, 15:45)
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Original von mYchL
@Chris_Redfield:
Was natürlich passieren könnte wäre, dass der Zoll dein Paket dennoch öffnet und im Computer nachsehen kann, dass du noch minderjährig bist. Das wäre dann doof für dich
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Die Einfuhr der genannten Medien im Wege des Versandhandels ist verboten und wird durch die Zollstellen überwacht. Ein verbotener Versandhandel liegt jedoch nicht vor, wenn gegenüber der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass der Empfänger der Ware volljährig ist. Der Altersnachweis kann in der Regel durch Vorlage eines Personalausweises erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen halten die Zollstellen die Sendungen fest und informieren die zuständige Staatsanwaltschaft, die über den Verbleib der Ware und die eventuelle Einleitung eines Strafverfahrens entscheidet.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Sarlac« (12. März 2009, 17:16)
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Original von mYchL
Du hast meine Aussage falsch verstanden.
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